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   BFH, 11.02.1960 - V 98/58 U   

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https://dejure.org/1960,898
BFH, 11.02.1960 - V 98/58 U (https://dejure.org/1960,898)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1960 - V 98/58 U (https://dejure.org/1960,898)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1960 - V 98/58 U (https://dejure.org/1960,898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Material zur Herstellung von Stahlwaren - Mittelbar entgeltliche Überlassung von Stahlschrott - Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich des Wertes von mittelbar entgeltlich überlassenem Schrott - Schrottabfälle als zusätzliches Entgelt für die Werkleistung des Beauftragten - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 70, 399
  • DB 1960, 430
  • BStBl III 1960, 149
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.06.1956 - V 203/55 U

    Erwerb des Liefergegenstands bei Lohnverkokung - Voraussetzung für die Erlangung

    Auszug aus BFH, 11.02.1960 - V 98/58 U
    Das Finanzgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs V 203/55 U vom 15. Juni 1956 (BStBl 1956 III S. 229, Slg. Bd. 63 S. 85) angenommen, der Schrott könne nicht Gegenstand einer Lieferung zwischen der Stpfl. und den Unternehmern sein.

    Das Finanzgericht stützt seine Rechtsauffassung entscheidend auf das oben angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs V 203/55 U vom 15. Juni 1956.

  • BFH, 26.09.1957 - V 264/55 U

    Überlassen von Innereien als Arbeitslohn - Voraussetzungen für die Gewährung des

    Auszug aus BFH, 11.02.1960 - V 98/58 U
    Es muß, worauf die Rb. zutreffend hinweist, der Verarbeitungsauftrag und die Überlassung der Abfälle als ein einheitliches Ganzes angesehen werden (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats V 264/55 U vom 26. September 1957, BStBl 1957 III S. 429, Slg. Bd. 65 S. 513).
  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie;

    Auch habe die Verunreinigung des Standplatzes eines Jungrinds eine Cross-Compliance-relevante Verpflichtung des Klägers zur Säuberung betroffen, die sich nach dem Ziel der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere aus den Vorgaben der Nummern 7, 8 und 13 ihres Anhangs ergebe und die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV umgesetzt worden sei.

    Auch trifft es zu, dass die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl Nr. L 221 S. 23 in der im Antragsjahr 2007 maßgeblichen Fassung der Verordnung 806/2003, ABl Nr. L 122 S. 1) darauf gerichtet ist, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten (Art. 3 Richtlinie 98/58/EG).

    Als Grundanforderung an die Betriebsführung verweist Art. 4 Anhang III VO (EG) Nr. 1782/2003 jedoch lediglich auf die im Anhang zu Art. 4 RL 98/58/EG konkretisierten Anforderungen, die eine ausdrückliche Regelung zum Ausmisten des Stalls nicht enthalten (anders Art. 4 i.V.m. Nr. 9, Nr. 10 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern ; anders auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV).

    Nr. 8 des Anhangs zu Art. 4 RL 98/58/EG betrifft die Baumaterialien der Unterkünfte, die sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen müssen.

    Eine gegenüber Art. 3 RL 98/58/EG konkretisierte Verpflichtung zum Ausmisten des Stalls ist daraus jedoch nicht ersichtlich.

    Gleiches gilt für die Verpflichtung, Anlagen und Geräte funktionstüchtig zu erhalten (Nr. 13 des Anhangs zu Art. 4 RL 98/58/EG).

    Schließlich ist auch fraglich, ob eine Cross-Compliance-relevante Verpflichtung jedenfalls bei einem wie hier festgestellten Ausmaß der Verunreinigung daraus abzuleiten ist, dass Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nicht zu unnötigen Leiden oder Schäden der Tiere führen dürfen und Tieren, die wie das Jungrind ständig angebunden oder angekettet sind, ein Platz zur Verfügung stehen muss, der ihren Bedürfnissen angemessen ist (Nr. 7 des Anhangs zu Art. 4 RL 98/58/EG).

    Er verweist dabei zunächst auf die Verpflichtung, Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, so zu konstruieren und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden (Nr. 9 des Anhangs zu Art. 4 RL 98/58/EG).

    Weiter bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Verpflichtung, bei Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung das Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen und erforderlichenfalls einen Tierarzt hinzuzuziehen (Nr. 4 des Anhangs zu Art. 4 RL 98/58/EG).

    Darüber hinaus ist die nach dem Erscheinungsbild wohl von einer Kette stammende vernarbte Verletzung aber auch ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so einzuschränken, dass ihm unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 7 Abs. 1 des Anhangs zu Art. 4 RL 98/58/EG).

  • BFH, 15.12.1988 - V R 24/84

    Zur Feststellung des Entgelts bei einer Werkleistung gegen Barvergütung

    Es macht dazu geltend, das FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1960 V 98/58 U (BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149) ab.

    Wenn nach dem vom FG eingeholten Sachverständigengutachten eine genaue Ermittlung des Abfalls nach Menge und Wert je Polierauftrag nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könne, so müsse im Weg sachgerechter Schätzung von Menge und Wert für den einzelnen Auftrag die Entgeltshöhe ermittelt werden (so BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149).

    Sie macht geltend, das FA habe die nach dem Urteil in BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149 erforderliche Voraussetzung, daß der Unternehmer ohne die Abfallüberlassung einen höheren Stücklohn gefordert hätte, nicht nachweisen können.

    Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hat sich das FA auch (im Ergebnis) zutreffend auf das BFH-Urteil in BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149 berufen.

    Das FA hält dem im Ergebnis zu Recht entgegen, daß zur Bestimmung des Werts der Gegenleistung der jeweiligen Auftraggeber Menge und Wert der überlassenen Abfälle grundsätzlich geschätzt werden können (BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149).

  • BFH, 08.04.1992 - XI R 34/88

    Silberhalogenide als Wirtschaftsgut eines Filmunkehrdienstes

    Unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Abfallstoffen überhaupt ein Entgelt darstellt (dazu BFH-Urteile vom 11. Februar 1960 V 98/58 U, BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149; vom 14. September 1967 V 8/65, BFHE 90, 145, BStBl II 1968, 87) oder gar zu einem Ertrag i. S. von § 7 Abs. 2 EStDV führt, kann im Streitfall offenbleiben, weil die Silberhalogenide nicht einmal die Qualität eines Wirtschaftsguts hatten.
  • FG Hessen, 24.09.2009 - 6 K 1046/06

    Tauschähnlicher Umsatz bei Bauleistungen - Einräumung eines " Kipprechtes " als

    Auch der Umstand, dass die Höhe des vereinbarten Barlohns durch die Menge des gewährten Vorteils beeinflusst wird, kann eine entsprechende Indizwirkung entfalten (BFH vom 11.02.1960 - V 98/58 U, BStBl. III 1960, 149).
  • VG München, 28.11.2013 - M 12 K 13.3555

    Grünlandprämie; Betriebsprämie; Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen;

    Des Weiteren wurde eine Prüfung im Bereich Tierschutz nach der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere durchgeführt.
  • BFH, 14.09.1967 - V 8/65

    Einordnung als Entgelt für Ausschachtungsarbeiten

    Wie der Senat im Urteil V 98/58 U vom 11. Februar 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 70 S. 399 - BFH 70, 399 -, BStBl III 1960, 149) entschieden hat, muß der Arbeitsleistung der Beauftragten der Barlohn und die Überlassung der Abfälle gegenüberstehen.
  • BFH, 18.10.1962 - V 288/58 U

    Großhandelsvergünstigungen für Mälzerei, die Großhandelslieferungen von

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß lediglich ein einheitlicher Steuersatz in Betracht kommt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs V 98/58 U vom 11. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 149, Slg. Bd. 70 S. 399), denn der Werkleistung einer Lohnmälzung stehen als Entgelt ein Barlohn und der Verzicht auf die Nebenprodukte gegenüber.
  • BFH, 16.12.1965 - V 242/63 U

    Leistungserbringung durch Überlassung eines veralteten Stromverteilungsnetzes und

    Wird Altmaterial oder werden Abfälle dem Hersteller eines Werkes überlassen, so ist eine steuerbare Leistung immer dann gegeben, wenn entweder das Entgelt für die Werkleistung durch die Überlassung beeinflußt wurde oder der überlassene Gegenstand für den Hersteller einen Wert hatte, der z.B. durch Verkauf des Gegenstandes verwirklicht werden konnte (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs V 98/58 U vom 11. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 149, Slg. Bd. 70 S. 399; V 65/58 U vom 13. Oktober 1960, BStBl 1960 III S. 529, Slg. Bd. 71 S. 756).
  • BFH, 13.10.1960 - V 65/58 U

    Steuerpflicht einer Brauerei bezüglich der Werte der angefallenden Nebenprodukte

    Wie im Falle des Urteils V 98/58 U vom 11. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 149, Slg. Bd. 70 S. 399), auf das auch im übrigen Bezug genommen wird, ist der Lohnmälzungsauftrag und die Überlassung der Abfälle als ein einheitliches Ganzes anzusehen.
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